HINWEIS
~ In der Zeit vom 08. Juli bis incl. 31. Juli 2024
befinden wir uns in den Betriebsferien ~
Wir wünschen ALLEN - die wir bis dahin nicht mehr sehen sollten - eine schöne Sommerzeit...
Unverbindliche Anfragen sind weiterhin über den
Anrufbeantworter unter 40 13
öglich, wir werden uns zum Ende der Betriebsferien
- zwecks Abstimmung -
bei allen Anfragenden zurückmelden.
Preiserhöhungen stehen schon seit längerer Zeit in allen Branchen an der Tagesordnung.
Denn die Inflation erhöht die Preise für Energie und Rohstoffe und auf Grund der Mindestlohnerhöhungen werden auch die Löhne von den bereits Mehrverdienenden immer wieder angepasst - und nun der Wegfall der geminderten MwSt in der Gastronomiebranche.
- Leider müssen nun auch wir - nach langer Zeit - auf die wirtschaftlichen Entwicklungen reagieren und die Preise den neunen Begebenheiten anpassen. -
Visuell sind die neuen Speisepreise - vor Ort im Restaurant - bereits einsehbar.
Eine Überarbeitung der Preise auf der Homepage ist in Arbeit. - Wir bitten um Verständnis, dass wir momentan noch viele weitere kleine Bürokratische-Baustellen haben und darum die Bearbeitung/Aktualisierung der Homepage einen kleinen Augenblick dauern wird.
Stand Januar 2024
... seit Mai 2022 ist auch bei uns alles wieder - ohne Einschränkungen - frei...
Bitte momentan immer vorab telefonisch reservieren - unabhängig von der Personenanzahl!!!
Eine Personengruppe über vier Personen hinaus, bitte vorab (am besten einen Tag vorher telefonisch)
anmelden/reservieren - damit wir die Tische, den Hygieneauflagen entsprechend, vorab anordnen können. - Dankeschön!
HINWEIS
~ In der Zeit vom 19. Juli bis incl. 08. August 2023
befinden wir uns in den Betriebsferien ~
Wir wünschen ALLEN - die wir bis dahin nicht mehr sehen sollen - eine schöne Sommerzeit...
Unverbindliche Anfragen sind weiterhin über den Anrufbeantworter 40 13 möglich, wir werden uns zum Ende der Betriebsferien - zwecks Abstimmung - bei allen Anfragenden zurückmelden.
HINWEIS
~ In der Zeit vom 01. bis incl. 10. Januar 2023
befinden wir uns in den Betriebsferien ~
Wir wünschen ALLEN - die wir bis dahin nicht mehr sehen sollen - eine schöne Winter-/Weihnachtszeit & ein zuversichtliches ankommen im Jahr 2023...
Stand ab 04. März 2022 - wird von uns bis Ende April 2022 fortgeführt...
...wir freuen uns aber,
wenn ein Antigen-Schnelltest auch von den 2G-Besuchern - also nicht nur von den ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen (3G-Besuchern) - vor einem Aufsuchen unserer Räumlichkeiten - zuhause in Eigenregie durchgeführt wird!
Dieses dient zum Schutz für unsere weiteren Gäste im Hause und für das Personal, welches gerne "dauerhaft" für Sie im Einsatz bleiben möchte
- der Test in Eingenregie (bei 2G-Besuchern) - wird nicht von uns geprüft
Impf- und Genesennachweise aber bitte vorweisen!
- 3G-Besucher bitte mit offiziellem Testnachweis - wird von uns geprüft
Die wichtigsten Regelungen bis einschl. 30. April 2022 - in unserem Hause:
Stand 04.03.2022
...wir freuen uns aber, wenn ein Selbsttest auch von den 2G-Besuchern - vor einem Aufsuchen unserer Räumlichkeiten - zuhause durchgeführt wird!
Stand 04. März 2022
Die wichtigsten Regelungen ab 4. März bis einschließlich 19. März 2022:
Kontaktregelungen:
Gastronomie:
Stand 24.02.2022
Kontaktregelungen:
Gastronomie:
Stand 17.02.2022
https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ende-der-winterruhe-in-sicht-schrittweise-lockerungen-auch-in-niedersachsen-208723.htmlQuelle Portal Niedersachsen niedersachsen.de:
Presseinformation 16. Februar:
» Ende der Winterruhe in Sicht - schrittweise Lockerungen auch in Niedersachsen
Auszüge aus dem Bericht:
In der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz (16.02.2022) haben die Länderchefs und die Bundesregierung einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung vereinbart. An den in diesem Zusammenhang avisierten Zeitabständen (bis zum 4. März, bis zum 19. März, ab dem 20. März) wird Niedersachsen sich zukünftig orientieren. Das bisherige, streng an Schwellenwerten orientierte Stufenmodell wird aufgegeben.
...
In einem ersten Schritt werden ab Mitte nächster Woche auch in Niedersachsen private Zusammenkünfte für vollständig Geimpfte und Genesene wieder ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) gelten weiterhin.
Übersicht neue Verordnung - Stand 17. Februar 2022:
Planungen für die nächsten
Corona-Verordnung:
» Überblick zu den Änderungen, die in Niedersachsen
voraussichtlich zum 24. Februar 2022 in Kraft treten werden und in der weiteren Folge zum 4. März 2022 beabsichtigt sind
• Private Treffen sind momentan (bis einschl. 02.02.2022 - verlängert bis incl. 23.02.2022) nur mit maximal bis zu 10 Personen (geimpft/genesen) möglich • Kinder unter 14 Jahren (0-13) sowie Betreu-ungspersonen für pflegebedürftige
Menschen bzw. mit Behinderungen werden nicht eingerechnet • diese Regelung gilt auch bei privaten Treffen in der Gastronomie
2G-Plus-Regelung:
In Niedersachsen bleibt 2G-Regel bei 70% Auslastung!
- da sind wir mit dabei!
... freuen uns aber, wenn ein Selbsttest - vor einem Aufsuchen unserer Räumlichkeiten - zuhause durchgeführt wird!
Stand 15. Januar 2022 / Aktualisiert 18. Februar 2022
Winterruhe bis incl. 23. Februar 2022 verlängert!
Stand und gültig ab 12. Dezember 2021
Zitat Warnstufenkonzept (gültig ab 12. Dezember 2021) / Stand 13.12.2021 Niedersachsen.de:
" Alternative zu 2G+: wenn Reduzierung Auslastung auf max. 70%, dann 2G statt 2G+ "
= eine offizielle Testung ist nicht mehr nötig/entfällt! *
Hinweis und Bitte an unsere Gäste, die bereits Termine bis incl. 31. Dezember 2021 in unserem Hause reserviert und nicht storniert haben:
Bis auf Weihnachten und Silvester sind unsere Kapazitäten, zur Ausnutzung der Räumlichkeiten, auf Grund diverser Stornierungen auf unter 70% Belegung gesunken. Daher würde eine Pflicht zur offiziellen Testergebnis-Vorlage bei Betreten unserer Räumlichkeiten (bis auf Weihnachten und Silvester/Stand 13. Dezember 2021) entfallen.
* Wir bitten Sie dennoch (außer Sie sind geboostert) zu Hause einen Selbsttest zu Ihrer und unserer Sicherheit - vor dem Aufsuchen unserer Räumlichkeiten - durchzuführen. Dieses Testergebnis müssen Sie natürlich nicht dokumentieren und vorlegen - aber dennoch wäre es toll, wenn Sie der Aufforderung des Testens - unsererseits aus - nachkommen würden.
Dafür jetzt schon mal ein ♥-liches Dankeschön.
Sollte bzw. wenn die Warnstufe 3 ausgerufen wird, hat diese keine weitere Auswirkung auf das Betreiben der Innengastronomie.
Es bleibt bei der 2G-Anwendung (ohne Plus), wenn die Auslastung unter 70% gesunken ist./Stand 13.Dezember 2021
Stand 03. Dezember 2021 - gültig ab 04. Dezember 2021
Booster-Impfung gilt sofort ab Impfung!!!
Stand 29.11.2021 - ab Mittwoch 01. Dezember 2021
Zutritt nur noch mit 2G-Regel-PLUS (2G + offizieller Test und FFP2-Maske) NEU ab 04. Dezember 2021 - oder Booster-Impfung gilt sofort ab Impfung!!!
Stand 28.11.2021 - bei uns gilt die Warnstufe 1 = 2G (seit incl. 24. November 2021)
ab dem 01. Dezember 2021 wird voraussichtlich die Warnstufe 2 niedersachsenweit eingeführt - lt. Quelle: Niedersachsen.de
Zutritt dann nur mit 2G-Regel-PLUS (2G + offizieller Test und FFP2-Maske)
Stand 24.11.2021
+++ Aktuell zu den Bund-Länder-Gesprächen vom 18. November 2021 und den
Änderungen im Infektionsschutzgesetz +++
Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021 sowie das Statement von Ministerpräsident Stephan Weil zum Bund-Länder-Beschluss .
Auf dieser Basis wird die nachstehende Corona-Verordnung voraussichtlich
zum 24. November angepasst.
Auszug aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021:
8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und - einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-CodeRegistrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.
2G-Regel könnte ab Januar auch für Jugendliche gelten
Quelle: dpa ZEIT online
Hannover (dpa/lni) - Ungeimpfte Jugendliche könnten von Januar an - anders als bisher - von zahlreichen Veranstaltungen in Niedersach-sen ausgeschlossen werden. Wie eine Regierungssprecherin am Freitag in Hannover erklärte, könnte die Altersgrenze, ab der die 2G-Regel gilt, demnächst von 18 auf 12 Jahre gesenkt werden. «Bis jetzt ist vor-gesehen, dass wir die bis 18-Jährigen ausnehmen und dann vielleicht ab dem 31.12. das auf 12 Jahre reduzieren.» Die 2G-Regel beschränkt den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen auf Geimpfte und Genesene, ein Corona-Test allein reicht dann nicht aus.
Stand 25. August 2021/Ergänzung 26.08.2021/Ergänzung 19.09.2021/Ergänzung 23.09.2021 - ACHTUNG Stand 04.11.2021 -
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis liegt seit dem 2.11.2021 an fünf Werktagen in Folge über 50, deshalb gilt ab Donnerstag, den 4.11.2021 wieder die „erweiterte 3G-Regel“ im Kreis. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 2.11.2021 vom Landkreis veröffentlicht !!!
DAS BEDEUTET: dass Eintritt in unsere Räumlichkeiten nur noch mit der 3G-Regel gestattet werden darf. - Die 3G-Regel bedeutet wiederum:
Wer nicht
° vollständig geimpft ist oder
° nicht als genesen gilt (Erkrankung längstens vor 6 Monaten
- oder mind. 1 Impfung)
dem darf der Zutritt in die Gastronomieräume nur nocht gestattet werden, wenn ° ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt (keine Testpflicht besteht für Kinder unter 6 Jahren bzw. noch nicht eingeschulte Kinder und für Schüler, die in der Schule einem regelmäßigem Testkonzept in der unterliegen).
Der Landkreis Rotenburg (Wümme)
hingegen befindet sich noch wieder in keiner Warnstufe gemäß der niedersächsischen Coronaverordnung - die 3G-Regel muss hier noch nicht mehr angewendet werden - wird aber empfohlen - und wahrscheinlich
auch bald eingeführt, da auch in unserem Landkreis die Zahlen zu den Leintindikatoren stetig ansteigen.
Aktuelle Corona-Zahlen Landkreis ROW:
https://www.lk-row.de/portal/seiten/aktuelle-zahlen-corona--900000752-23700.html
Weitere Schaubilder - bzw. evtl. aktualisierte (die Schaubilder werden fast jeden Tag vom Land Niedersachsen überarbeitet) - zum Verständis siehe hier:
alt ab 26.08.2021 -> https://www.niedersachsen.de/download/173621
NEU ab 22.09.2021 -> https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
- Gültig in Niedersachsen/im Landkr. ROW
Stand 13. August 2021
Lt. TOP 2 Textziffer 4 vom Bund-Länder-Beschluss vom 10. August 2021 ist folgendes vorgesehen:
4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Tests sollen Vorraussetzung sein für:
...
b. Zugang zur Innengastronomie
...
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
. . .
6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. ... <- Welche Auswirkung diese Textpassage auf größere Feiern in den Innenräumen in der Gatronomie hat, ist noch nicht ausführlich erläutert... (Fester Sitzplatz/Gruppen mit MNB beim Aufstehen?)
___________________________
Stand heute hat das Land Niedersachsen noch keine Abweichende Verordnung bzw. weitere Erläuterungen ab dem 23. August 2021 veranlasst.
Stand 21. Juni 2021 - Ergänzung 13.08.2021
voraussichtlich gültig bis zum 23. August 2021
Stufe 0 des Corona-Stufenplans - Inzidenz unter <10
Lockerungen für die Gastronomie, drinnen und draußen...
Quelle:
(gültig in Niedersachsen ab 21. Juni)
GASTRONOMIE
Kann ich im Café oder Restaurant wieder die Außengastronomie nutzen?
Ja, in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer dauerhaften Inzidenz von unter 100 dürfen Restaurants und Cafés wieder die Außengastronomie öffnen. Hierfür gelten die folgenden Auflagen:
Bei einer Inzidenz über 10 bis 35:
gültig lt.Landkreis Rotenburg (Wümme) ab dem 14.08.2021:
Bei einer Inzidenz unter 10: - gilt bis incl. 13. August
Und was ist mit der Innengastronomie?
Ab dem 31. Mai 2021 können Cafés und Restaurants auch wieder ihre Innenbereiche öffnen. Für Feiern und Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben gilt § 6 a.
Im Innenbereich einer Gastronomie gelten die folgenden Auflagen:
Bei einer Inzidenz über 10 bis 35:
gültig lt.Landkreis Rotenburg (Wümme) ab dem 14.08.2021:
Bei einer Inzidenz unter 10: - gilt bis incl. 13. August
Schaubilder siehe hier:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html - Gülitg im Landkr. ROW ab 14.08.2021
https://www.niedersachsen.de/assets/image/208612
alt bis 13.08.2021
Stand 21. Juni 2021
Stufe 4 des Corona-Stufenplans - Inzidenz unter <10
Lockerungen für die Gastronomie, drinnen und draußen...
Quelle:
(gültig in Niedersachsen ab 21. Juni)
GASTRONOMIE
Kann ich im Café oder Restaurant wieder die Außengastronomie nutzen?
Ja, in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer dauerhaften Inzidenz von unter 100 dürfen Restaurants und Cafés wieder die Außengastronomie öffnen. Hierfür gelten die folgenden Auflagen:
Bei einer Inzidenz unter 10:
Und was ist mit der Innengastronomie?
Ab dem 31. Mai 2021 können Cafés und Restaurants auch wieder ihre Innenbereiche öffnen. Für Feiern und Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben gilt § 6 a.
Im Innenbereich einer Gastronomie gelten die folgenden Auflagen:
Bei einer Inzidenz unter 10:
Stand 31. Mai 2021 - Ergänzung ab 02. Juni 2021
°Stufe 2 des Corona-Stufenplans - Inzidenz über >35 unter <50 zählte für ganze zwei Tage (31.05. + 01.06.)
°Stufe 1 des Corona-Stufenplans - Inzidenz über >10 unter <35 gilt ab 02.06.
Lockerungen für die Gastronomie, drinnen und draußen...
...die Gastronomie darf nun draußen und
drinnen (ab 31. Mai) für Gruppengrößen bis im allgemeinen1 max. 10 Personen aus drei verschiedenen Haushalten öffnen1. Die Testpflicht entfällt nur in der Außengastronomie bei einer stabilen Inzidenz unter 50 (was
aktuell der Fall ist aktuell sogar unter 35). Draußen muss keine Maske getragen werden.
Die Innengastronomie kann aktuell nur
mit einer Testpflicht2 starten - nun
auch ohne Testpflicht! Die Maske darf im Innenraum nur am Sitzplatz abgenommen werden. Um 23 Uhr ist drinnen in jedem Fall gesetzliche Sperrstunde Sperrstunde ist aufgehoben.
Auch beim Kegel-/Klönsport und Bowling gibt es auf Grund der maximalen Gruppen-/Haushaltsgrößen1 - die für alle Besucher beim Aufsuchen eines Gastronomiebetriebes weiterhin gilt - im Zusammenhang mit sportlichen Ausübungen noch ein paar Dinge zu berücksichtigen. -> Siehe Aktivitäten
1 Wie viele Menschen/Gäste können aktuell zusammensitzen?
Bei einer stabilen Inzidenz zwischen 10 und unter 50 (hierg gibt es bei Stufe 1 und 2 des Corona-Stufenplans keinen Unterschied) darf ein kompletter Haushalt zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen (es könnten also mehr als 10 Erwachsene sein) beziehungsweise können zehn1 Personen aus maximal drei Haushalten zusammenkommen (der Regelfall) mit Ausnahmen können es auch mehr werden1. Dabei gelten nicht zusammen-lebende Paare als ein Haushalt.
1Bei den Zusammenkünften nicht mitgezählt werden:
°zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren °Begleitpersonen von Menschen mit wesentlicher Behinderung oder Pflegebedürftigkeit °Menschen, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt und °alle vollständig von Covid-19 Genesenen.
Wer in den vergangenen sechs Monaten eine durch einen PCR-Test belegte Corona-Infektion nachweisen kann, gilt als „genesen“. Der positive PCR-Test muss mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt sein. Menschen, deren Covid19-Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gelten im Sinn der Verordnung nicht als genesen.
° Kinder bis 14 Jahren dürfen sich zu zehnt treffen (ohne Haushaltsbeschränkung) Momentan sind (sogar bei einer Inzidenz bis 100) auch Kindergeburtstage oder vergleich-bare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgeben-den Haushaltes wieder zulässig.
2Testpflicht nur noch bei geschlossenen Feiern
bei
Zutritt in den Innenräumen (zum Verweilen):
Als Testnachweis gilt zum Beispiel ein Test (PCR-, Schnell- bzw. Selbsttest), der im Rahmen einer betrieblichen Testung unter Aufsicht oder durch ein zugelassenes Testzentrum (Bürgertest) durchgeführt und bescheinigt wurde. Diese Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
Die Testpflicht entfällt in der Gastronomie für Kinder bis einschl. 14 Jahre, für Menschen, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt (Nachweis durch Vorlage Impfnachweis/Impfpass) und für alle vollständig von Covid-19 Genesenen (Nachweis durch Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV).
Hallo und schön, dass Du Dich auf unserer Internet-Seite umsiehst...
...das sind doch an sich - im Zusammenhang mit der tollen Inzidenzentwicklung - richtig schöne Nachrichten!!!
Dennoch bitten wir um Verständnis, dass wir die Außengastronomie
(unseren Bier/-Sommergarten) und die Innenräume erst in ca. 11 Tagen öffnen werden!
Ein paar Vorbereitungen und Abschlussarbeiten (Renovierungsarbeiten) müssen doch noch zu Ende durchgeführt und aus dem Weg geräumt werden - damit unsere Gäste kein Hindernissparcour beim Durchqueren unserer Räumlichkeiten absolvieren müssen ;o) Nun ging das mit dem Abwärtstrend der Zahlen und Aufwärtstrend des Wetters doch schneller als gedacht/gehofft - z u m G l ü c k ...
Natürlich sind wir aber vorerst weiterhin mit unserem
AUSSER-HAUS-VERKAUF
am Start
- leider momentan nur AUSSER-HAUS-VERKAUF möglich -
Stand 10. Mai 2021
Quelle:
https://www.lk-row.de/portal/meldungen/aufhebung-inzidenzkommune-900002696-23700.html?rubrik=1007
Heute (10.5.21) hat der Landkreis mit einer neuen Allgemeinverfügung den Status Hochinzidenzkommune aufgehoben, ab dem 12. Mai gelten neue Regelungen.
Der Landkreis hat sich am 1. Mai zur Hochinzidenzkommune erklären müssen, da der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschritten hatte. Heute (10.5.21) kann der Landkreis mit einer neuen Allgemeinverfügung diesen Status wieder aufheben, da der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 100 unterschritten hat. Damit treten ab dem 12. Mai neue Regelungen in Kraft.
…
Außengastronomie: Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.
§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot (Niedersächsische Corona-Verordnung)
(1) 1Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten...
...
Umsichtig Handeln und Rücksicht auf Mitmenschen
nehmen
„Ich bin froh,
dass der Inzidenzwert so schnell wieder gesunken ist. Das zeigt, dass sich der überwiegende Teil der Bevölkerung an die Vorgaben gehalten hat. Jetzt gilt es, das Erreichte zu bewahren und die Zahlen
dauerhaft zu senken. Mit der Öffnung der Außengastronomie, des Einzelhandels und der Beherbergungsbetriebe – auch wenn es dabei noch viele Einschränkungen gibt - geben wir den Unternehmen zumindest
eine Perspektive. Doch dürfen wir nicht vergessen, dass es noch viele Menschen gibt, die nicht geimpft sind, da zurzeit nicht genug Impfstoff für alle, die sich impfen lassen wollen, zur Verfügung
steht. Auch wissen wir nicht, wie sich die Pandemie in den nächsten Monaten entwickelt, ob es z.B. neue Mutationen gibt, gegen die der bekannte Impfstoff nicht hilft. Deshalb sollten wir in allen
Bereichen weiterhin vorsichtig sein, umsichtig handeln und Rücksicht auf unsere Mitmenschen nehmen.“, so Landrat Luttmann.
...
Hallo und schön, dass Sie sich auf unserer Internet-Seite umsehen...
Das sind doch an sich schöne Nachrichten!!!
Dennoch bitten wir um Verständnis, dass wir die Außengastronomie
(unseren Bier/-Sommergarten) erst in ca. zwei Wochen öffnen werden,
da wir noch ein paar Vorbereitungen treffen und auch erstmal etwas abwarten wollen, um zu überblicken, wie sich die allgemeine Lage weiter entwickeln wird, bzw. ob ein weiterer Abwärtstrend der Zahlen stattfindet
(manche Krankheitsverläufe sind momentan einfach zu schwer, als dass wir einfach so lospreschen mögen).
...und dann wäre es noch schön, wenn auch das Wetter etwas beständiger für die Planungen in unserer Außengastronomie wird, da unsere Gäste auf Grund unseres Standortes und Angebotes - ja meist eher in Gruppen - einen längeren Besuch/Aufenthalt bei uns “einplanen“ statt "spontan" kurzfristig einzukehren ;o).
Natürlich sind wir aber weiterhin mit unserem
AUSSER-HAUS-VERKAUF
am Start
Stand 07. Mai 2021
Hallo und schön, dass Sie sich auf unserer Internet-Seite umsehen...
.... aus gegebenen Anlass der Pandemie, ist Ihnen sicher bekannt, dass wir unsere Räumlichkeiten momentan leider noch für unbekannte Zeit für den Publikumsverkehr geschlossen halten müssen... Restart würde die Gastronomische-Bewirtung dann aller wahrscheinlichkeit auch erstmal "nur" mit der Außengastronomie - wie gut, dass wir einen tollen Biergarten unser nennen können.
Textquelle Stand 04.05.2021 - buten un binnen: incl. Ergänzungen von uns
In Niedersachsen sollen ab nächster Woche in Kommunen mit stabilen Inzidenzwerten unter 100 erste Öffnungsschritte in Gastgewerbe und Handel erfolgen (Stabil = Sinkt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen der "Notbremse" wieder außer Kraft). Wie die Landesregierung am Dienstag in Hannover mitteilte, bereitet sie eine entsprechende Verordnung vor.
Demnach dürfen dort alle Geschäfte ab Montag unter strengen Auflagen öffnen. Auch Gastronomie- und Beherbungsbetriebe sollen dann unter strikten Vorsichtsre-geln schrittweise starten. Nach Angaben von Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) gelten sämtliche Angebote nur für vollständig Geimpfte, Genesene sowie Menschen mit einem tagesaktuellen negativen Coronatest aus qualifizierten Teststellen. Schnelltests für den Hausgebrauch reichen nicht.
Dazu kommen noch Kapazitätsbegrenzungen und die Pflicht, Daten für etwaige Kon-taktverfolgungen zu hinterlegen. Zudem dürfen Hotels zunächst nur Gäste aus Nieder-sachsen beherbergen. Analoge Regeln gelten für Ferienwohnungen.
Außengastronomie soll wieder erlaubt werden
Gastronomen sollen laut Althusmann so zunächst nur Außenbereiche öffnen, bei gün-stiger Entwicklung sollen sie jedoch nach rund zwei Wochen in einem weiteren Schritt auch 50 Prozent der Plätze in Innenbereichen vergeben dürfen. Hotels können mit 60 Prozent ihrer Kapazität für Gäste öffnen, sofern diese bei der Anreise einen negativen Test vorweisen und täglich neue Tests machen.
...nun hoffen wir weiterhin sehr, dass Sie und wir gut und gesund durch die Rest-Zeit der Einschränkungen kommen und unsere gemeinsame "Enthaltsamkeit" incl. Impfungen etc. auch zügig ihre Wirkung zeigt.
Wenn wir momentan auch nicht wie gewohnt für Sie da sein können, hoffen wir, Sie recht bald wieder unbekümmert bei uns empfangen zu können.
Unverbindliche Reservierungen für "Die Zeit danach!" - und diese Zeit wird kommen :o) - sind weiterhin über die - 40 13 (meist über den Anrufbeantworter) möglich.
Gerne können Sie uns Ihre Wünsche und Anfragen auch schriftlich - siehe Kontaktformular- zukommen lassen. Wir melden uns auf jeden Fall für weitere Rücksprachen bei Ihnen zurück - natürlich auch bei telefonischen Anfragen über den Anrufbeantworter ;o).
Bis schon bald... bleiben Sie gesund und optimistisch
♥-lich Michael & Jessica Danckers und ihr/Ihr Danckers-Team
WIR HALTEN ZUSAMMEN... AUCH MIT ABSTAND... ♥
Wir wünschen Euch und Euren Lieben ein optimistisches und zufriedenes
♥♥♥ Jahr 2021 ♥♥♥
... ein baldiges - entspanntes - Wiedersehen...
~ und schöne Ostertage ~
Stand 02. Januar 2021
Ergänzung 25. Januar 2021
Ergänzung 05. März 2021 / 18. März 2021
Hallo und schön, dass Sie sich auf unserer Internet-Seite umsehen...
.... aus gegebenen Anlass der Pandemie, ist Ihnen sicher bekannt, dass wir unsere Räumlichkeiten momentan leider bis
mindestens 10. Januar 2021 14. Februar 2021 21. März
2021 für den Publikumsverkehr geschlossen halten müssen... und auch dann können wir
mit großer Wahrscheinlichkeit nur die Außengastronomie - also unseren "Biergarten" - für Bewirtungen freigeben. Da eine Entwicklung des Pandemie-Geschehens - mit all ihren Auswirkungen (in welche
Richtung auch immer) nicht vorhersehbar ist - sind die Ostertage für uns leider auch noch nicht wirklich planbar.
- Stand NEU -
Wir planen nun mit ° OSTERN-AUSSER-HAUS °
Wir wissen, es gibt immer noch Schlimmeres, aber dennoch sind wir sehr traurig darüber, dass die Pandemie sich nicht bändingen lässt und immer wieder ausbreiten kann und wir dadurch nicht (mehr) für Sie und Ihre - für Sie wie auch für uns immer - "besonderen" Feierlichkeiten und Anlässe da sein können...
...nun hoffen wir weiterhin sehr, dass wir und Sie gut und gesund durch diese Zeit kommen und unsere gemeinsame "Enthaltsamkeit" incl. Impfungen etc. auch ihre Wirkung zeigt und wir alle es zusammen schaffen, der Pandemie zu trotzen und sie bändigen können... ohne, dass sie noch größeren Schaden hinterlassen kann...
... auch, wenn wir momentan nicht wie gewohnt für Sie da sein können, hoffen wir, Sie recht bald wieder unbekümmert bei uns - vielleicht schon im März auf der Terrasse ?!? oder zur Abholung einer unserer Außer-Haus-Speisen - empfangen zu können.
Unverbindliche Reservierungen für "Die Zeit danach!" - und diese Zeit wird kommen :o) - sind weiterhin über die - 40 13 (meist über den Anrufbeantworter) möglich.
Gerne können Sie uns Ihre Wünsche und Anfragen auch schriftlich - siehe Kontaktformular- zukommen lassen. Wir melden uns auf jeden Fall für weitere Rücksprachen bei Ihnen zurück - natürlich auch bei telefonischen Anfragen über den Anrufbeantworter ;o).
Bis schon bald... bleiben Sie gesund und optimistisch
♥-lich Michael & Jessica Danckers und ihr/Ihr Danckers-Team
WIR HALTEN ZUSAMMEN... AUCH MIT ABSTAND... ♥
Stand 27. November 2020
Ergänzung 01. Dezember 2020
Hallo und schön, dass Sie sich auf unserer Internet-Seite umsehen...
.... aus gegebenen Anlass der Pandemie, ist Ihnen sicher bekannt, dass wir unsere Räumlichkeiten leider im November und nun auch Dezember für den Publikumsverkehr geschlossen halten müssen...
... in der Zeit vom November an und - nun neu - auch Dezember, werden wir Sie daher nur noch an den Wochenenden per Abholservice bekochen können.
Information für alle Gäste, die Tische an den Weihnachtsfeiertagen bei uns reserviert hatten:
Weihnachten sind wir gerne - über die Mittagszeiten - mit einem Abholservice und einer Auswahl an leckeren - für den
Außer-Haus-Verkauf geeigneten - weihnachtlichen Speisen für Sie da. - Momentan tüfteln wir gerade am Ablauf und der
Speisenauswahl für die Feiertage. (Die Karte für die
Weihnachtstage ist nun fertig!) Bitte gedulden Sie sich mit der
Bestellungsaufgabe einen kleinen Moment. Wir werden uns mit allen Gästen, die Reservierungen über die Weihnachtstage bei uns
vorgenommen haben, persönlich telefonisch absprechen. - Da wir komplett ausgebucht waren, kann dieses einen kleinen Moment in Anspruch nehmen, aber bis spätestens 6. Dezember sollten wir alle
vorgenannten Gäste erreicht haben.
Silvester haben wir uns aus organisatorischen Gründen entschlossen, leider keinen Außer-Haus-Verkauf anzubieten. - Auch hier werden wir alle Gäste, die bereits Reservierungen vorgenommen hatten, noch telefonisch informieren.
Wir wissen, es gibt immer noch Schlimmeres, aber dennoch sind wir sehr traurig darüber, dass die Pandemie sich wieder ausbreiten konnte und wir dadurch nicht (mehr) für Sie und Ihre - für Sie wie auch für uns immer - "besonderen" Feierlichkeiten und Anlässe da sein können...
Unverbindliche Reservierungen für "Die Zeit danach!" - und diese Zeit wird kommen :o) - sind weiterhin über die - 40 13 per Anrufbeantworter möglich. - Wir melden uns persönlich zur Bestätigung der Reservierung/Absprache bei Ihnen zurück.
Bis schon bald... bleiben Sie gesund und optimistisch
und haben Sie eien schöne Vorweihnachtszeit...
♥-lich Michael & Jessica Danckers und ihr/Ihr Danckers-Team
Stand 29. Oktober 2020 - 17:00 Uhr
NUN DOCH...
... die zweite Welle der Pandemie hat uns alle erreicht...
Wir hoffen sehr, dass wir und Sie gut und gesund durch diese Zeit kommen und unsere gemeinsame "Enthaltsamkeit" auch ihre Wirkung zeigt und wir es zusammen schaffen, der Welle zu trotzen und sie zu brechen... ohne, dass sie noch größeren Schaden hinterlassen kann...
... in der Zeit vom 02. bis 30. November 2020 werden wir Sie daher nur noch an den Wochenenden per Abholservice bekochen können.
Wir wissen, es gibt immer noch Schlimmeres, aber dennoch sind wir sehr traurig darüber, dass die Pandemie sich wieder ausbreiten konnte und wir dadurch nicht (mehr) für Sie und Ihre - für Sie wie auch für uns immer - "besonderen" Feierlichkeiten/Anlässe da sein können...
Unverbindliche Reservierungen für "Die Zeit danach!" - und diese Zeit wird kommen :o) - sind weiterhin über die - 40 13 per Anrufbeantworter möglich. - Wir melden uns persönlich zur Bestätigung der Reservierung bei Ihnen zurück.
Bis schon bald... bleiben Sie gesund und optimistisch...
♥-lich Michael & Jessica Danckers und ihr/Ihr Danckers-Team
Stand 29. Oktober 2020 - 18:50 Uhr
GAAAAANZ frisch: neue Allgemeinverfügung vom Landkreis Rotenburg (Wümme):
Heute beschlossen und späten Nachmittag bekanntgegeben, wirkt bereits ab morgen - 30. Oktober 2020 bis incl. 01. November 2020 :
Zitat:
Nach § 6 Abs. 7 der Nds. Corona-VO dürfen an privaten Zusammen-künften und Feiern, ... die in gastronomischen Betrieben stattfinden, bis zu 10 Personen teilnehmen, sofern es sich ... um Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Personen aus nicht mehr als zwei unterschiedlichen Hausständen handelt.
Stand 22. Juni 2020
Aktualisierung 08. Juli 2020
Wir sind wieder für Sie da!!!
... Unser Countdown läuft...
...ab Dienstag 30. Juni
öffnen wir wieder unsere Türen für unsere
Restauranträume und unseren Sommergarten ...
... Kurz und knapp...
Laut der
Niedersächsische Verordnung (NdsVO) / Stand 19. Juni 2020 / Stand 03. Juli 2020
gelten weiter ab dem 22. Juni (keine Änderungen bei der Durchführung von Bewirtung):
bei Besuchen in Restaurationsräumlichkeiten die bekannten Abstands- und Hygieneregeln, allerdings können nun nicht nur maximal zwei Haushalte an einem Tisch, sondern auch Gruppen von bis zu 10 Personen (aus verschiedenen Haushalten gemischt) zusammen sitzen. - Juhuuuu..
Feierlichkeiten über 10 Personen hinaus sind immer noch an den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 NdsVO gebunden bzw. mit Einschränkungen verbunden (vgl. Info Stand 12. Juni 2020).
Beispiele zur Duchführung von Feierlichkeiten, haben wir unter dem oben aufgeführtem Download für Sie zusammengefasst. - Quelle://www.niedersachsen.de/Coronavirus (Antworten auf häufig gestellte Fragen) -
Bei den Kegel- und Bowlingbahnanlagen können nun theoretisch feste Kleingruppen (bis 30 Personen) wieder ihrem Sport nachgehen (eine feste Kleingruppe ist eine Trainingsgruppe, die regelmäßig gemeinsam Sport treibt), praktisch können wir nun aber nur feste Kleingruppen - auf Grund der Vorlagen für die Bewirtungsbranche - bis zu max. 10 Personen zulassen...
Bei spontanen Kegel- oder Bowlingbesuchern (keine feste/regelmäßige "Sportler") sind allerdings weiterhin (da es sich um Freizeitaktivitäten handelt) maximal zwei Haushalt als Gruppe zugelassen.
§ 1 Abs. 8 Nr. 2 (- siehe Info vom 12. Juni 2020) - hier hat sich leider nicht viel geändert.
WICHTIG:
wenn Sie uns in Gruppen über 4 Personen hinaus innerhalb unserer Räumlichkeiten aufsuchen möchten - egal ob "nur" zum entspannten Zusammensein im Restaurant/Biergarten oder um sich sportlich zu aktivieren -, bitten wir um vorherige telefonische Reservierung (spätestens bis zum Mittag des jeweiligen Tages) damit wir das Hygienekonzept (Abstandshaltung) organisatorisch umsetzen können.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, soweit und solange die Besucherin oder der Besucher nicht sitzt.
NUN...
...bringen wir unsere Räumlichkeiten bis zum 30. Juni für Sie auf Vordermann, denn in der Zwischenzeit haben wir z.B. den Saal renoviert, Gartenmobiliar bestellt (hoffentlich wird es rechtzeitig geliefert ,o)), unseren Rolli- und Wickelraum neugestaltet etc. ...
Kleine Veränderungen warten auf Sie - genauso wie wir...♥♥♥
Stand 12. Juni 2020
... Wiedereröffnungen sind möglich - ABER weiterhin mit Bedingungen...
Laut der
Niedersächsische Verordnung (NdsVO) über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020
- Geändert durch... - Artikel 1 der VO vom 5. Juni 2020
gilt Grudsätzlich weiterhin:
§ 1
Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
...
(8) Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich Fitnessstudios ist zulässig,
wenn
1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen
beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit
eingehalten wird,
3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam
genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden, ...
... Leider können wir unsere
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
auf Grund des § 1 Abs. 8 - insbesondere auf Nr. 2. bezogenen Gründen
noch nicht wieder freigeben,
da die beengten Räumlichkeiten auf den "Sportanlagen" dieses Händling (Mindestabstand) in keiner Weise möglich machen.
...
§ 2
Allgemeine Verhaltensregeln im öffentlichen Raum
(1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(2) 1In der Öffentlichkeit ... hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören. 3Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen... im Freien...
(3) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. 2Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.
(4) 1Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes. 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Versammlung hat durch geeignete Maßnahmen (Einhaltung Mindestabstand) den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. 3Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
...
§ 2 c
Religionsausübung, Beerdigungen
...
(2) Im Rahmen einer Beerdigung nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie ist die Zahl der am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle teilnehmenden Personen auf 50 beschränkt; dies gilt auch für den Aufenthalt an der Grab- oder Beisetzungsstelle.
Die Zahl von 50 Personen bezieht sich hier nur auf die Abschiednahme Vorort, leider nicht auf eine anschließende Zusammenkunft - z. B. in unseren Räumlichkeiten - dieses ist uns leider ausdrücklich untersagt.
...
§ 3
Ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:
...
7. (unter den Anforderungen der §§ 8 und 9) die Versorgung in Verkaufsstellen und
Geschäften einschließlich Wochenmärkten und Abhol- und Lieferdiensten
...(Dienstleistungseinrichtungen);
11. die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen, jedoch mit
nicht mehr als 50 Personen;
12. die Teilnahme an Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung,
Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen
Feiern, jedoch mit nicht mehr als 50 Personen;
Feiern NUR nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 könnten wir ausrichten, allerdings müssten wir die jeweilige Gesellschaft entzerren (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3). Das bedeutet, dass wir/Sie maximal zwei Haushalte an einem Tisch platzieren dürfen (eine lange Tafel ist leider nicht möglich) und sich die Gäste pro Tisch auch nicht mit anderen Gästen "mischen" dürfen. Ein "stehender" Sektempfang ist unter diesen Umständen z. B. nicht möglich. Jeder Gast ist an seinen zugeordneten Tisch (außer beim Ein-Austritt und Toilettengang - und dieses auch nur mit Mund-/Nasenschutz) "gebunden".
Alle anderen Feierlichkeiten (wie z. B. eine Geburtstagsfeier) - über zwei Haushalte hinaus - dürfen wir zur Zeit nicht annehmen und ausrichten.
...
7. unter den Anforderungen der §§ 8 und 9 die Versorgung in Verkaufsstellen
und Geschäften einschließlich Wochenmärkten und Abhol- und Lieferdiensten,
Reinigungen und Waschsalons (Dienstleistungseinrichtungen);
...
§ 6
Restaurationsbetriebe
(1) 1Restaurationsbetriebe im Sinne des Gaststättengewerbes nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, sowie Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig. 3Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder zu einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. 4Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Händereinigung besteht. 5Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. 6Andernfalls darf der Gast nicht bedient werden. 7Gehören Gäste demselben Hausstand an, so ist die Dokumentation der Daten eines Gastes ausreichend. 8Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 9Spätestens einen Monat nach dem Besuch des Gastes sind die Daten zu löschen.
Wir sind ein gastronomischer Betrieb, welcher überwiegend gesellige Veranstaltungen in größeren Gruppenansammlungen (welche im allgemeinen aus mehr als zwei Haushalten bestehen) ausrichtet, was momentan geseztlich noch nicht möglich ist (mit Aushnahme von § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 NdsVO).
Auch das Betreiben der Bowling- und Kegelbahnanlagen ist für die vielen treuen Clubs, die wir sehr zu schätzen wissen, auf Grund der Gruppengrößen (mehr als zwei Haushalte) leider noch nicht möglich.
Bei einer Öffnung unserer Gastronomie, ohne dass wir die o. g. Kriterien ausfüllen können, würden die Mehrkosten, die auf uns zukommen würden, nicht durch die zu erwartenen Einnahmen gedeckt werden können.
Darum warten wir auf die nächsten Lockerungen - die hoffentlich in Ihrem und unserem Sinne ausfallen - und halten
unser Räumlichkeiten vorerst noch geschlossen...
...für Feierlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 NdsVO ab 30 Personen sind wir (unter Einhaltung § 6 Abs 1 Satz 3) gerne nach Absprache* für Sie da.
Wir hoffen auf Ihr Verständins... und bleiben trotz der Umstände positiv gestimmt und nutzen die Zeit für ein paar kleine Renovierungsarbeiten ;o) ...
... für alle, die auch weiterhin Sehnsucht nach unserem Essen verspüren bieten wir weiterhin unser - Außer-Haus-Essen - an. (Siehe Info Stand 20. April 2020)
*) Kontaktaufnahmen für Absprachen sind möglich über Mail [Kontaktformular] oder per
Telefon (Anrufbeantworter).
Stand 11. Mai 2020
... Wiedereröffnungen sind möglich - ABER mit Bedingungen...
Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 entschieden, dass die Bundesländer in einem
Zeitkorridor vom 9. bis zum 22. Mai 2020 schrittweise Gastronomiebetriebe unter
Auflagen wieder zulassen werden. - Schneller als bisher angedacht.
Die Bundesländer erlassen derzeit – jeweils mit einem eigenen Zeitplan und mit unterschiedlichen Inhalten – Corona-Rechtsverordnungen für die Wiedereröffnung. Die Länderregelungen unterscheiden sich erheblich.
Das Bundesland Niedersachsen hat bereits mit dem 11. Mai 2020 die Gastronomie freigegeben. Viele Restaurants haben nach Auskunft des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) schon signalisiert, dass sie infolge der Auflagen - welche erst am 8. Mai durch die Niedersächsische Verordnung bekanntgegeben wurden - auch weiterhin nicht öffnen werden. Auch wir haben uns entschlossen unsere Räumlichkeiten nicht sofort wieder freizugeben - auch wenn wir es noch so gerne würden.
Zum einen dürfen wir unsere Kegel- und Bowlingbahnen (Sportanlagen in geschlossenen Räumen (vgl. §1 Abs. 3 Nr. 5 NdsVO)) noch nicht freigeben (Für die Freigabe wurde auch noch kein voraussichtlicher Termin bekanntgegeben.) und
zum anderen sind wir ein gastronomischer Betrieb, welcher überwiegend von geselligen Veranstaltungen in größeren Gruppenansammlungen (welche im allgemeinen aus mehr als zwei Haushalten bestehen) aufgesucht wird, was momentan - auf Grund der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Pandemie - noch nicht möglich ist (§6 Abs. 1 Satz 3 NdsVO gibt vor: 3...,dass… jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält; …)
... für alle, die auch weiterhin Sehnsucht nach unserem Essen verspüren bieten wir weiterhin unser - Außer-Haus-Essen - an.
Stand 20. April 2020
... ein herzliches Hallo♥...
... schön, dass Sie hier sind - denn: wir haben Sehnsucht nach Ihnen...
... für alle, die auch Sehnsucht nach unserem Essen verspüren, haben wir hier nun eine kleine aber feine Auswahl aus unserer Schnitzelkarte - um ein paar "Schlemmerein" ergänzt - als Außer-Haus-Essen - zusammengestellt.
Bestellungen sind möglich von - incl. Freitag bis incl. Sonntag - und können an diesen Tagen ab 16:30 Uhr bis 19:40 Uhr telefonisch unter der 0 47 61 - 40 13 aufgegeben werden!
- Abholungen sind ab 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr möglich -
Auch ein Lieferservice ist innerhalb eines Umkreises von max. 5 km gegen eine Gebühr möglich:
Lieferung-Bestellwert: ab 15,00 € = 3,50 € unter 15,00 € = 5,00 €
Viel Spaß beim Studieren unserer Lektüre und guten Appetit...
Stand 17. März 2020
Die Schließung wird vorerst bis incl. 3. Mai 2020 (alt 19. April 2020 voraussichtliches Ende der Kita- und Schulschließungen) andauern - wir gehen allerdings davon aus, dass die angeordneten Auflagen - für die Gastronomie - doch länger anhalten werden.
Sobald uns neue Kenntnisse vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren
.
Es tut uns wahnsinnig Leid, Sie nicht in unserem Hause begrüßen zu können und dass wir soooo viele Termine - leider auch kurzfristig - känzeln müssen. Wir sind schon dabei, jeden Gast, der noch eine offene Reservierung in diesem Zeitraum hat, über die neue Handhabung per Telefon zu informieren.
Aber vielleicht bedeutet Aufgehoben ja auch nur Aufgeschoben?!? - und wir werden Sie in Zukunft wieder bei uns als Gast begrüßen dürfen... Stand: 17.03.2020
Stand NEU: 20.04.2020
HINWEIS...
... Kegel- und Bowlingtermine
- in regelmäßigen Abständen von
2-, 3-, oder 4 Wochen -
auch an Wochenenden - frei.